AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen HKES GmbH

I. Geltung

Unsere nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Rechtsgeschäfte mit Unternehmern, Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern schließen wir nicht. Entgegenstehende oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich vorher schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Alle weiteren Vereinbarungen die zusätzlich zu diesen AGB getroffen werden, müssen mindestens in Textform niedergelegt werden.

II. Vertragsschluss, Vertragsinhalt

Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge kommen allein durch unsere Auftragsbestätigung oder durch Ausführung des Auftrags zustande.

Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Angeboten und schriftlichen Unterlagen sowie Leistungs-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass der Kunde daraus Rechte herleiten könnte. Angaben über unsere Produkte (technische Daten, Maße u.a.) sind nur ungefähr und annähernd; sie sind keine garantierte Beschaffenheit, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und in Textform.

    III. Preise, Zahlungen

    Mangels anderslautender Vereinbarung gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verladung und ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

    Falls im Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Lieferung die geltenden Preise unserer Lieferanten oder sonstige auf unseren Produkten liegenden Kosten steigen, sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise im entsprechenden Umfang zu erhöhen.

    Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte des Kunden gegenüber unseren Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung ist unstreitig, rechtskräftig festgestellt oder sie beruht auf einem behaupteten Mangel des von uns gelieferten Produkts, für das wir Zahlung verlangen.

        IV. Bau- und Durchführungsleistungen; insbesondere Eventmodule

        Für Bauleistungen und Durchführungsleistungen, auch soweit sie Teil anderer Aufträge sind, gelten folgende Bedingungen:

        Die Erlangung einer Ausführungsgenehmigung erfolgt – auch wenn wir das Vorhaben betreuen – im Risiko des Kunden. Ist das Antragsverfahren noch nicht abgeschlossen und verlangt der Kunde dennoch die Aufstellung der Anlage, wird die Vergütung für das gesamte Vorhaben auch dann fällig, wenn die Errichtung aufgrund einer fehlenden Genehmigung nutzlos wird.

        Die Bauabnahme einer Anlage und die Einholung einer sonstigen behördlichen Zustimmung erfolgt – auch wenn wir das Vorhaben betreuen – im Risiko des Kunden. Wir garantieren nicht den Erfolg der Abnahme.

        Alle Bau- und Durchführungsleistungen erfolgen nach unserem Bauzeitenplan. Die Baustelle muss während der Montagezeiten für die von uns eingesetzten Fahrzeuge und Maschinen (insbesondere LKW mit bis zu 40t zulässigem Gesamtgewicht, Autokrane und Gabelstapler) zugänglich und freizügig befahrbar sein.

        Das Baustellengelände muss tragfähig und eben sein. Niveauunterschiede von bis zu 15cm gleichen wir durch Unterpallung aus, größere Niveauunterschiede sowie die Ausführung von Anrampungen und Treppen- bzw. Stufenanlagen bedürfen der Abstimmung im Einzelfall. Ein Lager für Transport- und Restmaterial, Verpackungen, Hebefahrzeuge und Bauhilfsmittel muss in unmittelbarer Nähe zum Bauort vorhanden sein.

        Für die Fahrzeuge (LKW, Transporter und PKW) des Montageteams stellt der Kunde kostenfreie Parkplätze am Bauort oder in der Nähe des Bauortes, sowie Passierscheine zum Bauort zur Verfügung.

        Die Kosten für nachfolgende Leistungen gehen, sofern schriftlich nicht anders vereinbart, zu Lasten des Auftraggebers:

        Personalverpflegung oder Auszahlung der jeweils gültigen Spesensätze

        Bauhilfsgeräte

        Stromversorgung bis zum Bauort

        Im Falle von Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeiten werden die gesetzlich geltenden Zuschläge berechnet. Während der gesamten Bauphase stellt der Auftraggeber dem Montageteam kostenfreie sanitäre Einrichtungen zur Verfügung.

        Modulbauten werden von uns, wenn nicht anders verabredet, nur besenrein übergeben. Die Reinigung von Oberflächen (insbesondere Fronten) liegt in der Verantwortung des Kunden.

        Verzögerungen

        Vereinbarungen über eine verbindliche Liefer- oder Montagezeit (Leistungszeit) müssen in Textform erfolgen. Unsere rechtzeitige Leistung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen dem Kunden und uns geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat.

        Haben wir die Verzögerung nicht zu vertreten, wie zum Beispiel bei von uns nicht zu vertretendem Energiemangel, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks, Höherer Gewalt oder Verzögerungen unserer Lieferanten, verlängert sich die Leistungszeit dementsprechend.

        Haben wir die Verzögerung zu vertreten und ist diese erheblich, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten. Entsteht dem Kunden durch die Verzögerung ein Schaden, so ist sein Anspruch begrenzt auf eine Entschädigung in Höhe der Auftragssumme.

              V. Transportleistungen; insbesondere Eventlogistik

              Für Transportleistungen, auch soweit sie Teil anderer Aufträge sind, gelten folgende Bedingungen:

              Vereinbarungen über eine verbindliche Liefer- oder Montagezeit (Leistungszeit) müssen in Textform erfolgen. Unsere rechtzeitige Leistung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen dem Kunden und uns geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat.

              Unser Liefertermin ist eingehalten, wenn unser Produkt bis zum Ablauf des Termins, das Werk verlassen hat oder wir Versandbereitschaft angezeigt haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin maßgebend; das gilt nicht bei berechtigter Abnahmeverweigerung.

              Haben wir die Verzögerung nicht zu vertreten, wie zum Beispiel bei von uns nicht zu vertretendem Energiemangel, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks, Höherer Gewalt oder Verzögerungen unserer Lieferanten, verlängert sich die Leistungszeit dementsprechend.

              Haben wir die Verzögerung zu vertreten, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten. Entsteht dem Kunden durch die Verzögerung ein Schaden, so ist sein Anspruch begrenzt auf eine pauschale Entschädigung. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, insgesamt aber höchstens 5 % des Werts desjenigen Teils der Leistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

              Im Übrigen gelten zwischen uns und dem Kunden die Regelungen der ADSp 2017.

                  VI. Beratungs- und Planungsleistungen

                  Für Beratungs- und Planungsleistungen, auch soweit sie Teil anderer Aufträge sind, gelten folgende Bedingungen:

                  Planungs- und Beratungsleistungen, insbesondere bei der Projektleitung von Veranstaltungen (z.B. Produktionsleitung) erbringen wir als Dienstauftrag gegenüber dem Kunden. Wir schulden insofern die pflichtgemäße Vor- und ggf. Nacharbeit des Auftrags, aber keinen konkreten Projekterfolg.

                  Soweit wir Dritte mit Beratungs- oder Durchführungsleistungen beauftragen, erfolgt dies im Namen und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, uns im nötigen Projektumfang zu bevollmächtigen.

                  Planungsleistungen erbringen wir mindestens mit der erforderlichen Sorgfalt. Dennoch sind alle Planungsleistungen durch den Kunden zu prüfen. Vor der Ausführung der Planung ist diese mit den örtlichen Verhältnissen durch den Kunden abzugleichen.

                  Die Erlangung von Genehmigungen und Erlaubnissen sowie sonstigen Zustimmungen von Behörden oder Dritten erfolgt im Risiko des Kunden.

                  Der Kunde hat uns Änderungen im Planungsvorhaben so rechtzeitig aufzuzeigen, dass wir diese im gewöhnlichen Geschäftsgang darstellen können

                  Im Fall einer Beanstandung von Planungs- und Beratungsleistungen hat uns der Kunde die Möglichkeit zur Anpassung der Planung zu gewähren.

                  Soweit wir Leistungen nach „Aufwand“ erbringen, sind wir berechtigt eigene Mitarbeiter und externe Kräfte nach fachgerechtem Ermessen einzusetzen. Die Abrechnung erfolgt im Einzelfall nach Preisliste.

                    VII. Eigentumsvorbehalt

                    An Mustern, Zeichnungen, Entwurfsplanungen, Kostenvoranschlägen u.a. – auch in elektronischer Form – behalten wir, HKES, uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

                    Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung in unserem Eigentum.

                    Gerät der Kunde mit einer fälligen Teilzahlung ganz oder zu einem erheblichen Teil mehr als zehn Tage in Verzug und ist eine von uns gesetzte angemessene Zahlungsfrist erfolglos verstrichen, können wir vom Kunden Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen, auch ohne zuvor den Rücktritt vom Vertrag erklärt zu haben. Gleiches gilt, wenn über das Vermögen des Kunden Insolvenzantrag gestellt und dieser nicht binnen 20 Tagen ab dem Datum der Antragstellung zurückgenommen wird. Kommt der Kunde dem Herausgabeverlangen nicht nach oder drohen Verlust oder Untergang der Vorbehaltsware, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen. Hierzu dürfen wir den Standort der Vorbehaltsware betreten. Die durch diese Maßnahme anfallende Rücknahmekosten trägt der Kunde.

                      VIII. Gefahrübergang, Versicherung

                      Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald das Produkt unser Werk oder Auslieferungslager verlassen hat. Das gilt auch dann, wenn wir weitere Leistungen, wie insbesondere Versandkosten oder Anlieferung, übernehmen. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, geht die Gefahr bei Abnahme über.

                      Verzögern sich oder unterbleiben der Versand oder die Abnahme infolge von Umständen, die der Kunde nicht zu vertreten hat, geht die G

                      Der Vertragspartner trägt die Gefahr für den Leistungsgegenstand während des gesamten Zeitraums von der Übergabe bis zur Rückgabe an HKES, einschließlich der Gefahr eines zufälligen Untergangs und einer zufälligen Beschädigung. HKES versichert den Leistungsgegenstand gegen kein Risiko. Insbesondere schließen wir keine Transportversicherungen ab.

                        IX. Haftung und Schadensersatz

                        Mängelansprüche:

                        Unsere Haftung erstreckt sich auf eine dem Stand der Technik entsprechende Mangelfreiheit unserer Produkte. Unsere Haftung ist ausgeschlossen:

                        wenn unsere Produkte vom Kunden oder von Dritten nicht sachgerecht gelagert, eingebaut, in Betrieb genommen oder genutzt werden;

                        bei natürlichem Verschleiß;

                        bei nicht ordnungsgemäßer Wartung;

                        bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel;

                        bei Schäden, die durch Reparaturen oder sonstige Arbeiten Dritter entstehen, in die wir nicht ausdrücklich eingewilligt haben.

                        Der Kunde hat das Produkt unverzüglich nach Eingang zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind uns innerhalb einer Woche nach Eingang des Produkts schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, gilt das Produkt als genehmigt. Ergänzend gilt § 377 HGB.

                        Unsere gesetzliche Haftung wegen Mängeln ist auf die Nacherfüllung beschränkt, d.h. nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Der Kunde muss uns umgehend ausreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Die ausgetauschten Teile muss der Kunde an uns herausgeben.

                        Bei neu hergestellten Sachen und Werkleistungen einschließlich der zugehörigen Planungs- und Überwachungsleistungen haften wir für Mängel ein Jahr ab Ablieferung oder Abnahme. Ausgenommen hiervon sind Bauwerke einschließlich der zugehörigen Planungs- und Überwachungsleistungen sowie Baumaterialien, sofern sie eingebaut werden; für diese Leistungen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist, sofern nicht die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DIN 1961 – Ausgabe 2006 (VOB/B) insgesamt einbezogen sind und hiernach eine kürzere Verjährungsfrist gilt.

                        Beim Verkauf gebrauchter Produkte ist unsere Haftung ausgeschlossen.

                        Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Mängeln als nach Maßgabe der vorstehenden Punkte c)-e) sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Produkt selbst entstanden sind, und nicht für sonstige Vermögensschäden des Kunden.

                        Sonstige Ansprüche des Kunden:

                        Abnahmeverzug: Wir haften für Schäden des Kunden nur, wenn die Abnahmeverweigerung auf einer schuldhaften Abweichung von uns ersichtlichen Bauvorlagen von der tatsächlichen Ausführung beruht.

                        Durchführungshindernisse: Wir haften für Schäden des Kunden nur, wenn das Durchführungshindernis auf einer schuldhaften Fehlplanung beruht.

                        In den Fällen 2. a) und b) ist unsere Schadensersatzpflicht auf unseren Auftragswert begrenzt.

                        Sonstige Haftungsbeschränkungen

                        Unsere Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

                        Bei Transportleistungen sind auch die Haftungsbeschränkungen der ADSp (2017), insbesondere die Abs. 22 ff. einbezogen.

                        Sämtliche in diesen Geschäftsbedingungen aufgeführten anderen Haftungsbeschränkungen gelten nicht:

                        bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen;

                        bei Personenschäden;

                        bei Schäden, die durch das Fehlen einer Beschaffenheit entstanden sind, die wir zugesichert haben;

                        bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

                          IX. Haftung und Schadensersatz

                          Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

                          Gerichtsstand im Verkehr mit Kaufleuten ist der Sitz unseres Unternehmens. Wir sind jedoch nach unserer Wahl berechtigt, auch am Sitz des Kunden zu klagen.